Hessens Schulen haben besondere Rechte für eigene Entscheidungen. Zusätzlich zu Gesamtkonferenz, Schulelternbeirat und Schülervertretung ist die Schulkonferenz nach §§ 128 bis 132 des Hessischen Schulgesetzes ein weiteres Entscheidungsgremium. Sie bietet die Chance der Zusammenarbeit von Lehrerinnen und Lehrern, Schülerinnen und Schülern und deren Eltern an einem Tisch und eröffnet die Möglichkeit, über Gruppeninteressen hinaus gemeinsam Schule zu machen.
Die Schulkonferenz berät und entscheidet nach § 129 des Hessischen Schulgesetzes z.B. über:
Die Schulkonferenz wird gewählt, indem jede Gruppe ihre Vertreterinnen und Vertreter für sich wählt, also
Die Mitglieder der Schulkonferenz werden für zwei Jahre gewählt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter gibt ein Wahlausschreiben spätestens zwei Monate nach Schuljahresbeginn heraus. Die Wahlen finden spätestens vier Wochen danach statt. Die Schulkonferenz setzt sich aus den Lehrerinnen und Lehrern, Eltern und Schülerinnen und Schülern und der Schulleiterin bzw. des Schulleiters zusammen.
Die Schulkonferenz ist das wichtigste Gremium an hessischen Schulen.
Diese setzt sich an unserer Schule aus 5 Lehrkräften, 3 Elternvertreter/-innen, 2 Schülervertreter/-innen sowie der Schulleiterin zusammen.
§ 133 HSchG – Gesamtkonferenz
(1) 1Die Gesamtkonferenz beschließt über die pädagogische und fachliche Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule, soweit nicht nach § 129 die Zuständigkeit der Schulkonferenz gegeben ist. 2Sie entscheidet im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften insbesondere über
1Die Gesamtkonferenz ist vor den von der Schulkonferenz nach § 129 zu treffenden Entscheidungen anzuhören. 2Sie kann der Schulkonferenz Vorschläge für die in § 129 genannten Angelegenheiten unterbreiten. 3Diese Vorschläge müssen auf der nächsten Sitzung dieser Konferenz beraten werden.
(2) Mitglieder der Gesamtkonferenz sind alle Lehrerinnen und Lehrer sowie alle sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schule; die Schulleiterin oder der Schulleiter führt den Vorsitz.
(3) Die Gesamtkonferenz kann Ausschüsse bilden und ihnen Aufgaben zur Beratung und Beschlussfassung auf Dauer oder befristet übertragen.
(4) Für einzelne Schulstufen, Schulzweige oder Abteilungen können Teilkonferenzen eingerichtet werden.
Quelle:
Die gewählten Klassenelternbeiräte bilden den Schulelternbeirat, der das Mitbestimmungsrecht der Eltern an der Schule ausübt. Ebenfalls für die Dauer von zwei Jahren werden aus dessen Mitte eine Vorsitzende/ein Vorsitzender, eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter sowie nach Bedarf weitere Vorstandsmitglieder gewählt.
Der Schulelternbeirat wird nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Schulhalbjahr, einberufen. An den Sitzungen nehmen die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie die Stellvertretung teil. Sie unterrichten den Schulelternbeirat über alle wesentlichen Angelegenheiten des Schullebens. Weitere Lehrerinnen und Lehrer sowie Vertreterinnen oder Vertreter der Schulaufsichtsbehörde können teilnehmen. Bei geeigneten Beratungsgegenständen sollen Mitglieder der Schülervertretung hinzugezogen werden.
Zu den Aufgaben des Schulelternbeirates gehören unter anderem die Zustimmung zum Schulprogramm, zu Grundsätzen für Hausaufgaben und Klassenarbeiten oder zu Grundsätzen für die Einrichtung und den Umfang freiwilliger Unterrichts- und Betreuungsangebote. Hinzu kommen Anhörungsrechte, Informationsrechte und Initiativrechte. In seiner Arbeit wird der Schulelternbeirat von den Kreis- und Stadtelternbeiräten unterstützt.
Quelle: https://kultusministerium.hessen.de/eltern/elternarbeit
Die Schülervertreterinnen und Schülervertreter nehmen die Interessen der Schülerinnen und Schüler in der Schule, gegenüber den Schulaufsichtsbehörden und der Öffentlichkeit wahr und üben die Mitbestimmungsrechte der Schülerinnen und Schüler in der Schule aus. Die Mitglieder der Schülervertretung werden von den übrigen Schülerinnen und Schülern gewählt und können auch nur durch sie wieder abgewählt werden. Für ihre Arbeit sollen ihnen in der Schule geeignete Räume und ausreichend Zeit zur Verfügung gestellt werden. Die Mitglieder der Schülervertretung sind in ihren Entscheidungen frei, aber der Schülerschaft verantwortlich. Sie sind verpflichtet, den Mitschülerinnen und Mitschülern über ihre Tätigkeit zu berichten.
Klassensprecher und Schülerrat
In den Schulen der Mittel- und Oberstufe (Sekundarstufe I und II) wählen in der Regel die Schülerinnen und Schüler einer Klasse eine Klassensprecherin oder einen Klassensprecher und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die Dauer eines Schuljahres. Die Klassensprecherinnen und -sprecher bilden den Schülerrat der Schule. Die Schulsprecherin bzw. der Schulsprecher hat den Vorsitz im Vorstand des Schülerrats, dem darüber hinaus zwei Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter angehören. Der Schülerrat übt die Mitbestimmungsrechte in der Schule aus: So können sein Vorstand und drei weitere Angehörige an den Gesamtkonferenzen mit beratender Stimme teilnehmen. An Schulen mit mindestens fünf Lehrkräften kann der Schülerrat eine Lehrerin oder einen Lehrer als Verbindungslehrkraft sowie eine Stellvertretung wählen, die dem Schülerrat beratend zur Seite stehen.
Quelle:
https://kultusministerium.hessen.de/schueler/schuelervertretung
Wir arbeiten mit bei den Themen Schulneubau, neue Stundentaktung, neue Schulshirts, Aufenthaltsbereiche in der Pause, mehr Mülleimer und anderem.
Wir hören bei Gesamtkonferenzen der Lehrer zu und verschaffen uns Gehör, stimmen in der Schulkonferenz im Interesse der Schüler*innen ab und informieren euch in der Schülerrats-Sitzung darüber, was in der JWS läuft und ansteht.
Wenn du Ideen und Anregungen hast - sprich uns an!
Und vielleicht hast du ja nächstes Jahr Lust, mitzumachen.