Schulkonferenz

Hessens Schulen haben besondere Rechte für eigene Entscheidungen. Zusätzlich zu Gesamtkonferenz, Schulelternbeirat und Schülervertretung ist die Schulkonferenz nach §§ 128 bis 132 des Hessischen Schulgesetzes ein weiteres Entscheidungsgremium. Sie bietet die Chance der Zusammenarbeit von Lehrerinnen und Lehrern, Schülerinnen und Schülern und deren Eltern an einem Tisch und eröffnet die Möglichkeit, über Gruppeninteressen hinaus gemeinsam Schule zu machen.

Die Schulkonferenz berät und entscheidet nach § 129 des Hessischen Schulgesetzes z.B. über:

  • das Schulprogramm,
  • Grundsätze für Umfang und Verteilung der Hausaufgaben und Klassenarbeiten,
  • Mitarbeit von Eltern und anderen Personen im Unterricht und bei Schulveranstaltungen,
  • die Einrichtung oder Ersetzung einer Förderstufe,
  • die Stellung eines Antrags auf Durchführung eines Schulversuchs oder der Umwandlung einer Schule in eine Versuchsschule und zur Erprobung eines Modells erweiterter Selbstständigkeit,
  • Grundsätze für die Einrichtung und den Umfang freiwilliger Unterrichts- und Betreuungsangebote,
  • Öffnung der Schule nach außen,
  • den schuleigenen Haushalt.

Die Schulkonferenz wird gewählt, indem jede Gruppe ihre Vertreterinnen und Vertreter für sich wählt, also

  • die Gesamtkonferenz aus ihrer Mitte die Lehrerinnen und Lehrer,
  • der Schulelternbeirat aus der Mitte aller Eltern,
  • der Schülerrat aus dem Kreise aller Schülerinnen und Schüler.

Die Mitglieder der Schulkonferenz werden für zwei Jahre gewählt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter gibt ein Wahlausschreiben spätestens zwei Monate nach Schuljahresbeginn heraus. Die Wahlen finden spätestens vier Wochen danach statt. Die Schulkonferenz setzt sich aus den Lehrerinnen und Lehrern, Eltern und Schülerinnen und Schülern und der Schulleiterin bzw. des Schulleiters zusammen.

Die Schul­kon­fe­renz ist das wich­tigs­te Gre­mi­um an hes­si­schen Schu­len.
​Diese setzt sich an un­se­rer Schu­le aus 5 Lehr­kräf­ten, 3 El­tern­ver­tre­ter/-in­nen, 2 Schü­ler­ver­tre­ter/-in­nen sowie der Schul­lei­te­rin zu­sam­men.

Gesamtkonferenz

§ 133 HSchG – Gesamtkonferenz

(1) 1Die Gesamtkonferenz beschließt über die pädagogische und fachliche Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule, soweit nicht nach § 129 die Zuständigkeit der Schulkonferenz gegeben ist. 2Sie entscheidet im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften insbesondere über

  1. Grundsätze der Unterrichts- und Erziehungsarbeit an der Schule, das Schulcurriculum (§ 4 Abs. 4) sowie über den Einsatz von Beratungsdiensten und Beratungslehrerinnen und -lehrern,
  2. Vorschläge für ein Schulprogramm und zur Entwicklung, Gliederung und Organisationsänderung der Schule,
  3. die Zusammenfassung von Fächern zu Lernbereichen und die Umsetzung der Aufgabengebiete (§ 6 Abs. 2 und 3),
  4. die Auswahl der Fremdsprache, in die in der Grundschule einzuführen ist,
  5. Art, Umfang und Beginn der Fachleistungsdifferenzierung in der Förderstufe (§ 22 Abs. 6, der Mittelstufenschule (§ 23c Abs. 5) und der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule (§ 27 Abs. 2) sowie des schulzweigübergreifenden Unterrichts in der verbundenen Haupt- und Realschule (§ 23b Abs. 2) und der schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule (§ 26),
  6. die Einrichtung eines zehnten Hauptschuljahres (§ 23 Abs. 2 Satz 2),
  7. die Einrichtung von Fachrichtungen und Schwerpunkten in beruflichen Schulen (§ 43 Abs. 2),
  8. fachübergreifende und fächerverbindende Unterrichtsvorhaben, die sich über einen Zeitraum von mehr als vier Wochen erstrecken, unter Beachtung des Schulprogramms,
  9. Grundsätze für eine einheitliche Leistungsbewertung,
  10. die Bildung besonderer Lerngruppen,
  11. Vorschläge für die Verteilung und Verwendung der der Schule zugewiesenen Haushaltsmittel,
  12. Grundsätze für die Einführung zugelassener Schulbücher und digitaler Lehrwerke (§ 10) und die Auswahl und die Anforderung von Lernmitteln,
  13. Grundsätze für die Unterrichtsverteilung und für die Stunden-, Aufsichts- und Vertretungspläne sowie für die Übertragung besonderer dienstlicher Aufgaben,
  14. Vorschläge für den schulischen Fortbildungsplan,
  15. Grundsätze für die Anrechnung dienstlicher Tätigkeiten sowie
  16. Angelegenheiten, die ihr durch Rechts- und Verwaltungsvorschrift zugewiesen sind.

1Die Gesamtkonferenz ist vor den von der Schulkonferenz nach § 129 zu treffenden Entscheidungen anzuhören. 2Sie kann der Schulkonferenz Vorschläge für die in § 129 genannten Angelegenheiten unterbreiten. 3Diese Vorschläge müssen auf der nächsten Sitzung dieser Konferenz beraten werden.

(2) Mitglieder der Gesamtkonferenz sind alle Lehrerinnen und Lehrer sowie alle sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schule; die Schulleiterin oder der Schulleiter führt den Vorsitz.

(3) Die Gesamtkonferenz kann Ausschüsse bilden und ihnen Aufgaben zur Beratung und Beschlussfassung auf Dauer oder befristet übertragen.

(4) Für einzelne Schulstufen, Schulzweige oder Abteilungen können Teilkonferenzen eingerichtet werden.

Quelle:

http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_rv.html?p1=0&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-SchulGHE2005rahmen&doc.part=R&toc.poskey=#docid:169561,141,20110801

Schulelternbeirat (SEB)

Die gewählten Klassenelternbeiräte bilden den Schulelternbeirat, der das Mitbestimmungsrecht der Eltern an der Schule ausübt. Ebenfalls für die Dauer von zwei Jahren werden aus dessen Mitte eine Vorsitzende/ein Vorsitzender, eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter sowie nach Bedarf weitere Vorstandsmitglieder gewählt.

Der Schulelternbeirat wird nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Schulhalbjahr, einberufen. An den Sitzungen nehmen die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie die Stellvertretung teil. Sie unterrichten den Schulelternbeirat über alle wesentlichen Angelegenheiten des Schullebens. Weitere Lehrerinnen und Lehrer sowie Vertreterinnen oder Vertreter der Schulaufsichtsbehörde können teilnehmen. Bei geeigneten Beratungsgegenständen sollen Mitglieder der Schülervertretung hinzugezogen werden.

Zu den Aufgaben des Schulelternbeirates gehören unter anderem die Zustimmung zum Schulprogramm, zu Grundsätzen für Hausaufgaben und Klassenarbeiten oder zu Grundsätzen für die Einrichtung und den Umfang freiwilliger Unterrichts- und Betreuungsangebote. Hinzu kommen Anhörungsrechte, Informationsrechte und Initiativrechte. In seiner Arbeit wird der Schulelternbeirat von den Kreis- und Stadtelternbeiräten unterstützt.

Quelle: https://kultusministerium.hessen.de/eltern/elternarbeit

Schülervertretung (SV)

Die Schülervertreterinnen und Schülervertreter nehmen die Interessen der Schülerinnen und Schüler in der Schule, gegenüber den Schulaufsichtsbehörden und der Öffentlichkeit wahr und üben die Mitbestimmungsrechte der Schülerinnen und Schüler in der Schule aus. Die Mitglieder der Schülervertretung werden von den übrigen Schülerinnen und Schülern gewählt und können auch nur durch sie wieder abgewählt werden. Für ihre Arbeit sollen ihnen in der Schule geeignete Räume und ausreichend Zeit zur Verfügung gestellt werden. Die Mitglieder der Schülervertretung sind in ihren Entscheidungen frei, aber der Schülerschaft verantwortlich. Sie sind verpflichtet, den Mitschülerinnen und Mitschülern über ihre Tätigkeit zu berichten.

Klassensprecher und Schülerrat

In den Schulen der Mittel- und Oberstufe (Sekundarstufe I und II) wählen in der Regel die Schülerinnen und Schüler einer Klasse eine Klassensprecherin oder einen Klassensprecher und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die Dauer eines Schuljahres. Die Klassensprecherinnen und -sprecher bilden den Schülerrat der Schule. Die Schulsprecherin bzw. der Schulsprecher hat den Vorsitz im Vorstand des Schülerrats, dem darüber hinaus zwei Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter angehören. Der Schülerrat übt die Mitbestimmungsrechte in der Schule aus: So können sein Vorstand und drei weitere Angehörige an den Gesamtkonferenzen mit beratender Stimme teilnehmen. An Schulen mit mindestens fünf Lehrkräften kann der Schülerrat eine Lehrerin oder einen Lehrer als Verbindungslehrkraft sowie eine Stellvertretung wählen, die dem Schülerrat beratend zur Seite stehen.

Quelle:

https://kultusministerium.hessen.de/schueler/schuelervertretung

Die SV setzt sich für euch Schüler*innen ein

Wir arbeiten mit bei den Themen Schulneubau, neue Stundentaktung, neue Schulshirts, Aufenthaltsbereiche in der Pause, mehr Mülleimer und anderem.

Wir hören bei Gesamtkonferenzen der Lehrer zu und verschaffen uns Gehör, stimmen in der Schulkonferenz im Interesse der Schüler*innen ab und informieren euch in der Schülerrats-Sitzung darüber, was in der JWS läuft und ansteht.

Wenn du Ideen und Anregungen hast - sprich uns an! 

Und vielleicht hast du ja nächstes Jahr Lust, mitzumachen. 

Kontakt

Justin-Wagner-Schule Roßdorf

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Telefon:

06154/60250

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E-Mail: jws_rossdorf@schulen.ladadi.de

Aktueller Terminkalender (Stand: 15.02.2024) zum Download:

20240216_Terminplan_2023_24.pdf
PDF-Dokument [87.7 KB]
Beratungstelefon der JWS.pdf
PDF-Dokument [139.0 KB]
flyer_schulpsychologie_hessen_.pdf
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