Wichtige Regelungen und Regeln an der JWS

So wie in der Gesellschaft im Großen ist es auch in der Schule im Kleinen unabdingbar, dass klare Regeln für ein geordnetes Miteinander sorgen, wo viele Menschen aufeinandertreffen.

Aufenthaltsbereiche

Aufenthaltsbereiche der Schülerinnen und Schüler

in den Pau­sen

  • Bei tro­cke­nem Wet­ter: Schul­hof und Schü­ler­auf­ent­halts­be­reich (äl­te­re Jahr­gän­ge)
  • Bei Regen, Schnee­fall und gro­ßer Kälte (Tem­pe­ra­tur unter dem Ge­frier­punkt) sowie ver­schnei­tem, ver­eis­tem Schul­hof: „grüne Halle“ und Vor­räu­me Un­ter­ge­schoss, Schü­ler­auf­ent­halts­be­reich

in der Mit­tags­pau­se (13.10 Uhr bis 14.00 Uhr)

  • Schul­hof, Schü­ler­auf­ent­halts­be­reich und grüne Halle
  • Stil­lar­beits­raum (be­auf­sich­tig­ter Raum zur Still­be­schäf­ti­gung)

Entschuldigung bei Krankheit

Aus dem Hessischen Schulgesetzes und wei­te­ren Ver­ord­nun­gen und Er­las­sen er­gibt sich:

Eine Ent­schul­di­gung ist spä­tes­tens am 3. Tage schrift­lich vor­zu­le­gen, d.h. aus­drück­lich, dass te­le­fo­ni­sche oder elek­tro­ni­sche Ent­schul­di­gun­gen nicht an­er­kannt wer­den müs­sen. Die Pflicht zur re­gel­mä­ßi­gen Teil­nah­me be­deu­tet auch, dass Kin­der nur aus einem be­son­de­ren Grund dem Un­ter­richt fern­blei­ben dür­fen. Das Ver­säum­nis und der Grund dafür sind der Schu­le un­ver­züg­lich mit­zu­tei­len, in Zwei­fels­fäl­len kann die Schu­le ein ärzt­li­ches At­test ver­lan­gen.

Eine ver­spä­te­te Ent­schul­di­gung muss vom Leh­rer nicht an­er­kannt wer­den.

Fehlzeiten und auffällige Fehlzeiten

Fehlzeiten … Entschuldigungen, Fehlzeiten, Beurlaubungen, Klassenfahrten

 

Rechts­grund­la­ge ist der § 67 und der § 69 des Hes­si­schen Schul­ge­set­zes. Im Prin­zip gel­ten demzufolge für Schü­ler die­sel­ben Re­ge­lun­gen wie für Ar­beit­neh­mer:

§ 67 Über­wa­chung der Schul­pflicht

(1) Die El­tern sind dafür ver­ant­wort­lich, dass die Schul­pflich­ti­gen am Un­ter­richt und an den Un­ter­richts­ver­an­stal­tun­gen der Schu­le re­gel­mä­ßig teil­neh­men. Sie sind ver­pflich­tet, die Schul­pflich­ti­gen bei der zu­stän­di­gen Schu­le an- und ab­zu­mel­den, er­for­der­li­chen­falls zur Ent­schei­dung über die Schul­auf­nah­me vor­zu­stel­len und sie für den Schul­be­such an­ge­mes­sen aus­zu­stat­ten.

§ 69 Rech­te und Pflich­ten aus dem Schul­ver­hält­nis

(3) Aus be­son­de­ren Grün­den kön­nen Schü­le­rin­nen und Schü­ler vom Un­ter­richt be­ur­laubt wer­den. …

(4) Die Schü­le­rin­nen und Schü­ler sind ins­be­son­de­re ver­pflich­tet, re­gel­mä­ßig am Un­ter­richt und den pflicht­mä­ßi­gen Schul­ver­an­stal­tun­gen sowie an den gewählten Ganztagsangeboten teil­zu­neh­men, die er­for­der­li­chen Ar­bei­ten an­zu­fer­ti­gen und die Haus­auf­ga­ben zu er­le­di­gen. Sie haben die Wei­sun­gen der Lehr­kräf­te und des Personals, das Betreuungsangebot oder ganztägige Angebote durchführt, zu be­fol­gen, die dazu be­stimmt sind, das Bil­dungs- und Er­zie­hungs­ziel der Schu­le zu er­rei­chen und die Ord­nung in der Schu­le auf­recht­zu­er­hal­ten. Bei min­der­jäh­ri­gen Schü­le­rin­nen und Schü­lern sind neben die­sen auch die El­tern dafür ver­ant­wort­lich; …

 

„Auf­fäl­li­ge“ Fehl­zei­ten sind:

  • un­ent­schul­dig­tes Feh­len (Tage oder Stun­den)
  • häu­fi­ges Feh­len an ein­zel­nen Tagen
  • nicht nach­voll­zieh­ba­re Fehl­zei­ten (auch wenn sie ent­schul­digt oder sogar at­tes­tiert sind)

Grun­sätz­lich gilt: Alle Fälle sind Ein­zel­fäl­le!

1. Feh­len an Un­ter­richts­ta­gen oder in ein­zel­nen Un­ter­richts­stun­den

  • Für jede Art von Fehl­zeit muss eine schrift­li­che Ent­schul­di­gung der Er­zie­hungs­be­rech­tig­ten vor­ge­legt wer­den.
  • Im Falle län­ge­rer Er­kran­kung ist spä­tes­tens am 3. Tag die Vor­la­ge bei der Schu­le er­for­der­lich.
  • Ent­schul­di­gun­gen wer­den nicht zwangs­läu­fig an­er­kannt, so­fern die Fehl­zei­ten oder Ent­schul­di­gun­gen Auf­fäl­lig­kei­ten auf­wei­sen.
  • Bei mehr als 6 ein­zel­nen Fehl­ta­gen pro Monat in­for­miert die Klas­sen­leh­re­rin/der Klas­sen­leh­rer die Schul­lei­tung.
  • Fehlt ein/e Schü­ler/in zu oft (ent­schul­digt oder un­ent­schul­digt), wird – nach Rück­spra­che mit der Schul­lei­tung – die Vor­la­ge eines ärzt­li­chen At­tests ver­langt.

2. Feh­len un­mit­tel­bar vor / nach den Fe­ri­en

  • Ein An­trag auf Be­ur­lau­bung aus wich­ti­gen Grün­den muss spä­tes­tens 4 Wo­chen vor An­tritt bei der Schul­lei­tung ge­stellt wer­den.
  • Soll­te der Be­ur­lau­bungs­an­trag von der Schul­lei­tung ab­ge­lehnt wor­den sein und der/die Schü­ler/in trotz­dem feh­len, wer­den die be­tref­fen­den Stun­den/Tage als „un­ent­schul­digt“ im Zeug­nis ver­merkt.
  • Die Klas­sen­leh­re­rin/ der Klas­sen­leh­rer haben ein be­son­de­res Au­gen­merk auf Fehl­zei­ten vor bzw. nach den Fe­ri­en (Do­ku­men­ta­ti­on durch Klas­sen­buch­ein­trag). Ggf. er­folgt Rück­spra­che mit der Schul­lei­tung.

3. Maßnahmen bei Fehlzeiten

  • Erfassung der Fehlzeiten durch die Lehrkräfte
  • Elternkontakte und Beratung
  • Schulbesuchsmahnung
  • Klassenkonferenzbeschluss
    • Fehlzeiten nur noch mit ärztlichem Attest
    • Amtsärztliches Attest
  • Runder Tisch
  • Unterrichtung Jugendamt, sonstige Institution
  • Bußgeldverfahren

4. Freistellung vom Schulsport

  • aus gesundheitlichen Gründen und
  • bei Vorlage eines ärztlichen Attests und
  • auf Antrag der Eltern
  • Entscheidung bis 4 Wo: Sportlehrkraft (u.KL)
  • Entscheidung > 4 Wo: Schulleiterin
  • Der Schüler/ die Schülerin soll während des Sportunterrichts anwesend sein
  • Rückwirkend kann keine Befreiung ausgestellt werden

Entscheidung >3 Monate: Amtsarzt, außer bei offensichtlich erkennbaren Verletzungen (gültig für ein Jahr)

In allen schu­li­schen Gre­mi­en er­folg­te eine po­si­ti­ve Kennt­nis­nah­me der vor­lie­gen­den Ver­ein­ba­rung. Die Ge­samt­kon­fe­renz vom 04.08.11 sowie die Schul­kon­fe­renz vom 04.10.11 ver­ab­schie­de­ten die Ver­ein­ba­rung durch Be­schluss. Dieser Beschluss wurde auf der Elternbeiratssitzung am 19.09.2018 sowie auf der Schulkonferenzsitzung vom 20.09.2018 erneut besprochen.

Handy und Co

Handy und Co. Umgang mit Mobiltelefonen, IPods u.ä. in der Schule

Nach ein­stim­mi­ger Be­schluss­fas­sung des Schul­el­tern­bei­ra­tes (Vor­schla­ge der Ge­samt­kon­fe­renz der Lehr­kräf­te vom 08.05.2007 wurde fest­ge­legt, dass

  • Mo­bil­te­le­fo­ne, trag­ba­re Mu­sic­play­er, IPods u.ä. mög­lichst nicht in die Schu­le mit­ge­bracht wer­den sol­len.
  • Ge­rä­te sol­len auf dem Schul­ge­län­de aus­ge­schal­tet blei­ben.
  • Bei of­fen­sicht­li­cher Be­nut­zung eines Ge­rä­tes, wird die­ses von der Schu­le ein­ge­zo­gen.
  • Im Wie­der­ho­lungs­fall droht schu­li­sche Sank­tio­nie­rung.

Wenn eine Lehr­kraft eine Schü­le­rin/einen Schü­ler mit einem sol­chen Gerät er­wischt, wird die­ses ein­ge­zo­gen und im Se­kre­ta­ri­at abgegeben. Das Handy kann nach Unterrichtsende dort abgeholt werden.

Hausaufgaben

Das schulinterne Hausaufgabenkonzept der JWS finden Sie hier (unter dem Punkt: "Schulinterne Konzepte") als PDF zum Download.

  • Zu Be­ginn des Schul­jah­res (1.​Woche nach­mit­tags) tagen die Klas­sen­kon­fe­ren­zen zwecks Ab­spra­chen/Fest­le­gung des ge­eig­ne­ten Um­gangs mit Haus­auf­ga­ben für die je­wei­li­gen Klas­sen (gem. § 135, Abs.1 Nr. 3, HSchG)
  • Haus­auf­ga­ben sol­len auch als Wo­chen­haus­auf­ga­ben (Ar­beits­plä­ne u.ä.) ge­ge­ben wer­den.
  • Haus­auf­ga­ben in Form häus­li­cher/schu­li­scher Pro­jekt­ar­beit sind mög­lich (s. auch Ver­tre­tungs­kon­zept der JWS).
  • Ab­spra­chen sind ins­be­son­de­re im Gym­na­si­al­zweig bei er­höh­ter Häu­fig­keit des Nach­mit­tags­un­ter­richts not­wen­dig und wer­den von den Klas­sen­kon­fe­ren­zen ge­trof­fen (s.o.).
  • Klas­sen­ar­bei­ten sol­len so ver­teilt wer­den, dass die Be­las­tung der Schü­le­rIn­nen durch ent­spre­chen­de häus­li­che Vor­be­rei­tung gleich­mä­ßig ver­teilt ist (gem. VOGSV 1v. 9.08.11, § 28, Abs.1). Die Schul­lei­tung er­stellt für die Lehr­kräf­te einen Über­sichts­plan zum Ein­tra­gen der Klas­sen­ar­beits­ter­mi­ne.
  • Es be­steht die Mög­lich­keit, schrift­li­che Ar­bei­ten durch Re­fe­ra­te, Prä­sen­ta­tio­nen, Haus- oder Pro­jekt­ar­bei­ten zu er­set­zen (gem. VOGSV v. 19.08.11, § 32, Abs. 2,1)
  • Im Jahr­gang 5 soll – je nach Res­sour­cen – das Fach „Ler­nen ler­nen“ als Wahl­un­ter­richt in­sti­tu­tio­na­li­siert wer­den.
  • Für die Jahr­gän­ge 5 und 6 sol­len – je nach Res­sour­cen – nach Mög­lich­keit so­ge­nann­te Lern­zei­ten ein­ge­rich­tet wer­den,- u.a. um Haus­auf­ga­ben in der Schu­le zu be­ar­bei­ten.
  • Falls mög­lich und ge­wünscht, könn­te der Schul­el­tern­bei­rat Schü­ler­se­mi­na­re an den Wo­chen­en­den zum Thema „Power­learning“ an­bie­ten. Die Teil­nah­me für die Schü­le­rIn­nen wäre frei­wil­lig.
  • Fin­det Un­ter­richt nach 14.15 Uhr statt, dür­fen zu einem nächs­ten Tag mit Vor­mit­tags­un­ter­richt keine Haus­auf­ga­ben er­teilt wer­den. Eine von der Schul­kon­fe­renz be­schlos­se­ne ab­wei­chen­de Re­ge­lung bleibt un­be­rührt.

vgl. VOGSV vom 19.08.2011 (zuletzt geändert durch Verordnung vom 01.12.2017)

Leistungsfeststellungen

  • Zu Be­ginn des Schul­jah­res er­hal­ten die Schü­le­rin­nen und Schü­ler In­for­ma­tio­nen der Fach­lehr­kräf­te zur Leis­tungs­be­wer­tung in den Fä­chern.
  • Min­des­tens ein­mal pro Halb­jahr wird über den münd­li­chen Zwi­schen­stand in­for­miert.
  • Bei dro­hen­der Nicht­ver­set­zung wer­den För­der­plä­ne er­stellt und mit den Schü­le­rin­nen und Schü­lern sowie den Er­zie­hungs­be­rech­tig­ten be­spro­chen.

vgl. VOGSV §§ 26-36 vom 19.08.2011

Schulweg

Hier finden Sie (unter dem Punkt "Schulinterne Konzepte") die Verordnung (9/15) zum Thema Aufsicht über Schülerinnen und Schüler und Schulweg als Download.

Schulweg – gewöhnlicher und besonderer

 „Ge­wöhn­li­cher Schul­weg“ ist der Weg, den ein Schü­ler zwi­schen sei­ner Woh­nung und der Schu­le zu­rück­legt.

„Be­son­de­rer Schul­weg“ ist der Weg, den ein Schü­ler zwi­schen sei­ner Woh­nung und einem an­de­ren Un­ter­richts­ort als der Schu­le (z.B. Sport­zen­trum) zu­rück­legt.

El­tern sind für die Be­auf­sich­ti­gung der Schü­ler auf bei­den Schul­we­gen (auch Be­nut­zung öf­fent­li­cher Ver­kehrs­mit­tel) ver­ant­wort­lich.

vgl. Aufsichtsverordnung-AufsVO vom 11.12.2013 (zuletzt geändert durch Verordnung vom 17.08.2015)

Verlassen der Schule

Verlassen der Schule während der Unterrichtszeit, in den Zwischenstunden und der Mittagspause

Die/Der Klas­sen­leh­re­rin/Klas­sen­leh­rer kann im Ein­zel­fall Schü­le­rin­nen/Schü­lern das Ver­las­sen der Schu­le (z.B. zum Mit­tag­es­sen, vor dem Nach­mit­tags­un­ter­richt) ge­stat­ten. Vor­aus­set­zung: Die Eltern stellen einen An­trag auf Ver­las­sen des Schul­ge­län­des unter An­ga­be von Grün­den. Die Zustimmung kann widerrufen oder eingeschränkt werden, wenn dies aus pädagogischen Gründen geboten erscheint und andere wichtige Gründe nicht entgegenstehen.

Ver­las­sen Schü­le­rin­nen/Schü­ler das Schul­grund­stück ei­gen­mäch­tig und ohne Ge­stat­tung, ent­fällt die Auf­sichts­pflicht der Schu­le. Die Ver­ant­wor­tung liegt bei den Er­zie­hungs­be­rech­tig­ten und die Haf­tung des Lan­des ent­fällt.

vgl. Aufsichtsverordnung-AufsVO vom 11.12.2013.

Wiederholen eines Schuljahres

Wiederholung, freiwillig Freiwillige Wiederholung der besuchten Jahrgangsstufe

  • Er­zie­hungs­be­rech­tig­te stel­len schrift­li­chen An­trag bei der Schul­lei­tung.
  • Frist: bis zu zwei Mo­na­te vor dem Ter­min der Zeug­nis­aus­ga­be.
  • Klas­sen­kon­fe­renz ent­schei­det.
  • Wie­der­ho­lung der Jahr­gangs­stu­fe, die zum Zeit­punkt der An­trags­stel­lung wie­der­holt wird oder wie­der­holt wurde ist nicht zu­läs­sig.

Kontakt

Justin-Wagner-Schule Roßdorf

Adresse:
Odenwaldring 3-5  
64380 Roßdorf

Telefon:

06154/60250

Fax:

06154/6025-25

E-Mail: jws_rossdorf@schulen.ladadi.de

Aktueller Terminkalender (Stand: 15.02.2024) zum Download:

20240216_Terminplan_2023_24.pdf
PDF-Dokument [87.7 KB]
Beratungstelefon der JWS.pdf
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flyer_schulpsychologie_hessen_.pdf
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