So wie in der Gesellschaft im Großen ist es auch in der Schule im Kleinen unabdingbar, dass klare Regeln für ein geordnetes Miteinander sorgen, wo viele Menschen aufeinandertreffen.
Aufenthaltsbereiche der Schülerinnen und Schüler
in den Pausen
in der Mittagspause (13.10 Uhr bis 14.00 Uhr)
Aus dem Hessischen Schulgesetzes und weiteren Verordnungen und Erlassen ergibt sich:
Eine Entschuldigung ist spätestens am 3. Tage schriftlich vorzulegen, d.h. ausdrücklich, dass telefonische oder elektronische Entschuldigungen nicht anerkannt werden müssen. Die Pflicht zur regelmäßigen Teilnahme bedeutet auch, dass Kinder nur aus einem besonderen Grund dem Unterricht fernbleiben dürfen. Das Versäumnis und der Grund dafür sind der Schule unverzüglich mitzuteilen, in Zweifelsfällen kann die Schule ein ärztliches Attest verlangen.
Eine verspätete Entschuldigung muss vom Lehrer nicht anerkannt werden.
Fehlzeiten … Entschuldigungen, Fehlzeiten, Beurlaubungen, Klassenfahrten
Rechtsgrundlage ist der § 67 und der § 69 des Hessischen Schulgesetzes. Im Prinzip gelten demzufolge für Schüler dieselben Regelungen wie für Arbeitnehmer:
§ 67 Überwachung der Schulpflicht
(1) Die Eltern sind dafür verantwortlich, dass die Schulpflichtigen am Unterricht und an den Unterrichtsveranstaltungen der Schule regelmäßig teilnehmen. Sie sind verpflichtet, die Schulpflichtigen bei der zuständigen Schule an- und abzumelden, erforderlichenfalls zur Entscheidung über die Schulaufnahme vorzustellen und sie für den Schulbesuch angemessen auszustatten.
§ 69 Rechte und Pflichten aus dem Schulverhältnis
(3) Aus besonderen Gründen können Schülerinnen und Schüler vom Unterricht beurlaubt werden. …
(4) Die Schülerinnen und Schüler sind insbesondere verpflichtet, regelmäßig am Unterricht und den pflichtmäßigen Schulveranstaltungen sowie an den gewählten Ganztagsangeboten teilzunehmen, die erforderlichen Arbeiten anzufertigen und die Hausaufgaben zu erledigen. Sie haben die Weisungen der Lehrkräfte und des Personals, das Betreuungsangebot oder ganztägige Angebote durchführt, zu befolgen, die dazu bestimmt sind, das Bildungs- und Erziehungsziel der Schule zu erreichen und die Ordnung in der Schule aufrechtzuerhalten. Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern sind neben diesen auch die Eltern dafür verantwortlich; …
„Auffällige“ Fehlzeiten sind:
Grunsätzlich gilt: Alle Fälle sind Einzelfälle!
1. Fehlen an Unterrichtstagen oder in einzelnen Unterrichtsstunden
2. Fehlen unmittelbar vor / nach den Ferien
3. Maßnahmen bei Fehlzeiten
4. Freistellung vom Schulsport
Entscheidung >3 Monate: Amtsarzt, außer bei offensichtlich erkennbaren Verletzungen (gültig für ein Jahr)
In allen schulischen Gremien erfolgte eine positive Kenntnisnahme der vorliegenden Vereinbarung. Die Gesamtkonferenz vom 04.08.11 sowie die Schulkonferenz vom 04.10.11 verabschiedeten die Vereinbarung durch Beschluss. Dieser Beschluss wurde auf der Elternbeiratssitzung am 19.09.2018 sowie auf der Schulkonferenzsitzung vom 20.09.2018 erneut besprochen.
Handy und Co. Umgang mit Mobiltelefonen, IPods u.ä. in der Schule
Nach einstimmiger Beschlussfassung des Schulelternbeirates (Vorschlage der Gesamtkonferenz der Lehrkräfte vom 08.05.2007 wurde festgelegt, dass
Wenn eine Lehrkraft eine Schülerin/einen Schüler mit einem solchen Gerät erwischt, wird dieses eingezogen und im Sekretariat abgegeben. Das Handy kann nach Unterrichtsende dort abgeholt werden.
Das schulinterne Hausaufgabenkonzept der JWS finden Sie hier (unter dem Punkt: "Schulinterne Konzepte") als PDF zum Download.
vgl. VOGSV vom 19.08.2011 (zuletzt geändert durch Verordnung vom 01.12.2017)
vgl. VOGSV §§ 26-36 vom 19.08.2011
Hier finden Sie (unter dem Punkt "Schulinterne Konzepte") die Verordnung (9/15) zum Thema Aufsicht über Schülerinnen und Schüler und Schulweg als Download.
Schulweg – gewöhnlicher und besonderer
„Gewöhnlicher Schulweg“ ist der Weg, den ein Schüler zwischen seiner Wohnung und der Schule zurücklegt.
„Besonderer Schulweg“ ist der Weg, den ein Schüler zwischen seiner Wohnung und einem anderen Unterrichtsort als der Schule (z.B. Sportzentrum) zurücklegt.
Eltern sind für die Beaufsichtigung der Schüler auf beiden Schulwegen (auch Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel) verantwortlich.
vgl. Aufsichtsverordnung-AufsVO vom 11.12.2013 (zuletzt geändert durch Verordnung vom 17.08.2015)
Verlassen der Schule während der Unterrichtszeit, in den Zwischenstunden und der Mittagspause
Die/Der Klassenlehrerin/Klassenlehrer kann im Einzelfall Schülerinnen/Schülern das Verlassen der Schule (z.B. zum Mittagessen, vor dem Nachmittagsunterricht) gestatten. Voraussetzung: Die Eltern stellen einen Antrag auf Verlassen des Schulgeländes unter Angabe von Gründen. Die Zustimmung kann widerrufen oder eingeschränkt werden, wenn dies aus pädagogischen Gründen geboten erscheint und andere wichtige Gründe nicht entgegenstehen.
Verlassen Schülerinnen/Schüler das Schulgrundstück eigenmächtig und ohne Gestattung, entfällt die Aufsichtspflicht der Schule. Die Verantwortung liegt bei den Erziehungsberechtigten und die Haftung des Landes entfällt.
vgl. Aufsichtsverordnung-AufsVO vom 11.12.2013.
Wiederholung, freiwillig Freiwillige Wiederholung der besuchten Jahrgangsstufe